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Steuern & Recht
13. Juni 2016
Standmitteilung: Ausweis der Mindestbeteiligung nicht ausreichend

Standmitteilung: Ausweis der Mindestbeteiligung nicht ausreichend

Standmitteilungen sollen Versicherungsnehmern jährlich Aufschluss darüber geben, wie sich ihre Ansprüche aus einer Lebens- oder Rentenversicherung entwickelt haben bzw. wie sich diese entwickeln werden. Eigentlich ein klarer Auftrag. Doch leider sind die Angaben der Versicherer oftmals sehr verwirrend. Nun hat die BaFin klargestellt, dass der reine Ausweis der Mindestbeteiligung nicht ausreichend ist.

Die BaFin hat im Rahmen einer Auslegungsentscheidung vom 10.06.2016 klargestellt, wie Versicherer die Bewertungsreserven in den jährlichen Standmitteilungen ausweisen müssen. So sei der Ausweis eines garantierten Mindestanteils an der Bewertungsreservenbeteiligung – auch Sockelbeteiligung Sockelbetrag oder Mindestbeteiligung genannt – nicht ausreichend. Die dem Versicherungsvertrag rechnerisch zugeordnete Beteiligung an den Bewertungsreserven sei im vollen Umfang auszuweisen. Andernfalls könne sich der Versicherungsnehmer keine Klarheit über die Entwicklung seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verschaffen, so die BaFin. Werde alleine die Mindestbeteiligung ausgewiesen, sei es dem Versicherungsnehmer nicht möglich, sich insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Rückkaufswert des Vertrages Klarheit zu verschaffen.

Kaum Auswirkungen erwartet

Auch der GDV hat das Problem der Verständlichkeit bei den Standmitteilungen erkannt und Anfang März seine unverbindlichen Empfehlungen für Aufbau, Inhalt und Gestaltung der Standmitteilung mit sprachwissenschaftlicher Unterstützung überarbeitet. Die aktuelle Entscheidung der BaFin habe aber wohl keine Auswirkungen auf die derzeitigen Standmitteilungen, schreibt das Versicherungsjournal. So seien bei zertifizierten Altersvorsorgeprodukten Unternehmen ohnehin bereits gesetzlich verpflichtet, die nicht-garantierte Bewertungsreservenbeteiligung auszuweisen. (kb)

BaFin, Entscheidung vom 10.06.2016, Geschäftszeichen: VA 26-I 4202-2015/0001